ANMELDUNG UNBEDINGT NOTWENDIG!
ANMELDUNG spätestens 14 Tage vor dem jeweiligen Termin unter Beilage der Ahnentafel Kopie (beide Seiten), der für die Rasse erforderlichen Befunde (laut Zuchtbestimmung). Zwei Ausstellungsbewertungen (Mindestformwert: sehr gut) auf einer vom ÖKV anerkannten Ausstellung, oder Klubschau.
Meldung Online oder pdf-Formular an:
Mag. Brigitte Biffl,
Markt 318
2880 Kirchberg /Wechsel
E-Mail:
Tel.: +43(0) 660 6796601
Punkt VI. der ZEO des ÖKfT 2021:
VI. ZUCHTZULASSUNGSPRÜFUNG:
1. Zweck der Zuchtzulassungsprüfung:
Zweck der ZZP ist es, nur dem FCI Standard entsprechende, gesunde, wesensfeste
und sozial verträgliche sowie gut sozialisierte Rassehunde zur Zuchtverwendung im
ÖKfT zuzulassen.
Sie ist grundsätzlich jedem Rassehund jeder vom ÖKfT betreuten Hunderasse,
insoweit diese die in VI.2. festgelegten Voraussetzungen erfüllen, zugängig; im Falle
nicht einzelfallbedingter zeitlich begrenzter Notfallmaßnahmen, welche durch den
Vorstand zu beschließen sind, ersetzt sie überdies die jeweils geltenden (Ausstellungs)Erfordernisse.
2. Voraussetzung zur Zuchtzulassung (ZZL):
Es können nur Hunde teilnehmen, die im ÖHZB eingetragen, anhand eines Mikrochip
identifizierbar sind und die für die Rasse erforderlichen Befunde laut Zuchtbestimmung
des ÖKfT vollständig erbringen. Kranke oder krankheits- verdächtige Hund dürfen nicht
zur Vorstellung gebracht werden.
3. Termine und Anmeldung:
Die ZZP findet zu eigens dafür festgesetzten, zeitgerecht auf der Homepage des
ÖKfT bekannt gegebenen Terminen statt. Die Anmeldung hat grundsätzlich spätestens
14 Tage vor dem jeweiligen Termin mittels Onlinemeldung, schriftlich oder per EMail
unter Beilage von Kopien der vollständigen Ahnentafel, der erforderlichen Befunde
und allfällig vorhandener Richterberichte, bei der vom ÖKfT angegebenen Leitung der
Zuchtzulassung oder der Geschäftsstelle des ÖKfT zu erfolgen.
4. Durchführung der Zuchtzulassungsprüfung (ZZP):
Die ZZP soll vorzugsweise auf österreichischen Ausstellungen oder auf vom ÖKV
genehmigten Klubschauen, kann aber auch zu gesonderten Terminen bedarfsorientiert
festgelegt werden.
Im Ausnahmefall können auch über vorherigen Antrag des Hundebesitzers und nach
Genehmigung durch den Zuchtwart Sonderzuchtzulassungen/Einzelzucht-
zulassungen unter Einhaltung sämtlicher für die ZZL bestehenden Vorgaben
festgesetzt werden.
Die ZZP wird in Anwesenheit des Zuchtwartes oder eines Stellvertreters von einem
vom Vorstand des ÖKfT gelisteten Richter, welcher der Liste der vom ÖKV geführten
Formwertrichter angehören soll und tunlichst als Gruppenrichter der FCI-Gruppe 3,
zumindest aber alle im ÖKfT vertretenen Hunderassen zu richten legitimiert ist,
durchgeführt.
Die Bewertung der Rassehunde erfolgt grundsätzlich in strenger Anlehnung an die
für Formwertrichter geltenden Bestimmungen des ÖKV und der FCI, insbesondere
unter Zugrundelegung des für die vorgeführte Hunderasse geltenden FCI-Standards
betreffend standardgemäßem Aussehen ebenso wie Verhalten, Gangwerk,
standardgemäßer Haarkondition in der jeweils aktuellen Fassung sowie
ordnungsgemäßem Pflegezustand und unter Verwendung des vom ÖKfT
aufgelegten Bewertungsbogens.
Das Ergebnis der Zuchtzulassung ist vor Ort durch den amtierenden Richter bekannt
zu geben und zu begründen; es ist ferner in die Original-Ahnentafel einzutragen.
Eine Ausfertigung des Bewertungsbogens ist dem Vorführenden des Rassehundes
auszufolgen.
5. Kosten der Zuchtzulassung:
a.) Die Gebühren für die Teilnahme an der ZZP werden vom Vorstand jährlich als
Pauschale bestimmt und auf der Homepage veröffentlicht.
b.) Für im Eigentum der Vereinsmitglieder stehende Rassehunde der vom ÖKfT
betreuten Hunderassen wird die Zuchtzulassungsprüfung außer im Falle des Pkt.
5.c.) als Mitgliederservice kostenlos angeboten.
c.) Im Falle einer vom Züchter beantragten Einzelzuchtzulassung trägt dieser
sämtliche dabei anfallenden Kosten, welche vom Antragsteller spätestens bis zum
Beginn der Zuchtzulassungsprüfung nachweislich zu erlegen sind.
6. Beurteilung des Hundes:
Nachfolgende Beurteilungen des Hundes sind zulässig:
a) „für die Zucht uneingeschränkt zugelassen“: dies bewirkt die uneingeschränkte
Zuchtzulassung des vorgestellten Rassehundes und stellt eine vorzügliche Eignung für
die Zucht dar.
b) „für die Zucht bedingt zugelassen“ werden Rassehunde, deren anlässlich der
ZZP festgestellte Mängel, insbesondere jene in Typ und Gebäude, Unter- und
Obergrößen sowie inkorrekter Haartextur und Zahnfehler, bei der Auswahl
geeigneter Zuchtpartner ausgeglichen werden sollen. Im Falle bedingter Zulassung
sind die Auswahlkriterien für den Zuchtpartner ausdrücklich festzuhalten und für
sämtliche folgenden Zuchtvorgänge bis zur Feststellung der uneingeschränkten
Zuchttauglichkeit bindend.
c) „für die Zucht nicht zugelassen“ werden Hunde, welche dem
zugrundeliegenden FCI-Rassestandard gemäß über entweder einen
zuchtausschließenden Fehler, oder eine Mehrzahl von als schwerwiegende Mängel
ausdrücklich angeführte Standardabweichungen verfügen.
d) „für die Zucht vorläufig nicht zugelassen“ werden Hunde, bei denen aus
kynologischer Erfahrung nicht auszuschließen ist, dass der zum Zeitpunkte der ZZP
vorhandene, zuchtausschließende oder die Mehrzahl schwerwiegender Fehler sich
innerhalb eines angemessenen Zeitraumes verbessert oder verschwindet; in diesem
Falle hat der Leiter der ZZP unter Festlegung einer zwei Jahre nicht übersteigenden
Frist die Zulässigkeit einer neuerlichen Zuchtzulassungsprüfung ausdrücklich
festzuhalten, deren Ergebnis sodann unbeschadet eines Vorgehens nach Pkt. V.7.
endgültig ist.
e) Die bedingte oder uneingeschränkte Zuchtzulassung erlöschen im Falle des
späteren Auftretens nachgewiesener zuchtausschließender Erkrankungen oder
mangelnder Gesundheitsnachweise automatisch, ohne dass es eines weiteren
Formalaktes bedarf.
f) Einer Hündin ist maximal zwei Mal ein Kaiserschnitt zumutbar. Zuchthündinnen,
welche bereits zwei Kaiserschnitten unterzogen wurden, scheiden demgemäß
automatisch aus der Zucht dauerhaft aus.
g) Der Zuchtwart kann eine bereits erteilte Zuchtzulassung bei Auftreten eines späteren
sonstigen zuchtausschließenden Mangels bei Rassehunden oder deren
Nachkommen vorübergehend bis zur endgültigen Abklärung des Mangels oder auf
Dauer entziehen. Die dauerhafte Entziehung des (bereits erteilten) Zuchtrechtes ist nur
nach neuerlicher Zuchttauglichkeitsprüfung, einer der Zuchttauglichkeits- überprüfung
gleichwertigen Überprüfung des bzw. der Welpen des vom Mangel betroffenen Wurfes
oder im Falle mangelnder Vorstellung des Rassehundes zu zumindest zwei vom ÖKfT
angebotenen Überprüfungsterminen zulässig.
7. Ausländische Zuchtzulassungen:
Zuchtzulassungen ausländischer Rasserüden sind grundsätzlich inländischen
gleichzuhalten, insoweit diese sämtliche Zuchtauflagen ihres Heimatlandes erfüllen. Im
Inland durch Zuchtrechtsabtretung eingesetzte ausländische Hündinnen sind indes
inländischen gleichgestellt und bedürfen demnach der Erfordernisse nach Pkt. III. 4.
und III.5.
Mit Rassehunden, die in Österreich zur Zucht nicht zugelassen wurden, darf in
Österreich ausnahmslos nicht mehr gezüchtet werden, auch wenn diese nachfolgend
eine Zuchtzulassung in einem anderen Land erhalten.
8. Einsprüche:
Einsprüche gegen das Ergebnis der Zuchtzulassungsprüfung sind innerhalb von 14
Tagen (Datum des Poststempels bzw. der elektronischen Sendung) nach
Verkündung / Erhalt der Entscheidung schriftlich und nachweislich bei der
Geschäftsstelle des ÖKfT in begründeter Form zu erheben.
Über Einsprüche entscheidet der Vorstand des ÖKfT auf Vorschlag des Zuchtwartes
ohne Verzug.
Gibt der Vorstand des ÖKfT dem Einspruch statt, kann der Hund ein weiteres Mal zur
ZZP vorgestellt werden. Deren Ergebnis ist jedoch unanfechtbar und bindend.