Österreichischer Klub für Terrier (ÖKfT)


 

Zum Online Anmeldefornular

ANMELDUNG UNBEDINGT NOTWENDIG! 

ANMELDUNG spätestens 14 Tage vor dem jeweiligen Termin unter Beilage der Ahnentafel Kopie (beide Seiten), der für die Rasse erforderlichen Befunde (laut Zuchtbestimmung). Zwei Ausstellungsbewertungen (Mindestformwert: sehr gut) auf einer vom ÖKV anerkannten Ausstellung, oder Klubschau.

Meldung Online oder pdf-Formular an:

Mag. Brigitte Biffl,
Markt 318
2880 Kirchberg /Wechsel
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Tel.: +43(0) 660 6796601

 

Punkt VI. der ZEO des ÖKfT 2021:

               VI. ZUCHTZULASSUNGSPRÜFUNG:

              1. Zweck der Zuchtzulassungsprüfung:
Zweck der ZZP ist es, nur dem FCI Standard entsprechende, gesunde, wesensfeste und sozial verträgliche sowie gut sozialisierte Rassehunde zur Zuchtverwendung im ÖKfT zuzulassen.
Sie ist grundsätzlich jedem Rassehund jeder vom ÖKfT betreuten Hunderasse, insoweit diese die in VI.2. festgelegten Voraussetzungen erfüllen, zugängig; im Falle nicht einzelfallbedingter zeitlich begrenzter Notfallmaßnahmen, welche durch den Vorstand zu beschließen sind, ersetzt sie überdies die jeweils geltenden (Ausstellungs)Erfordernisse.

                2. Voraussetzung zur Zuchtzulassung (ZZL):
Es können nur Hunde teilnehmen, die im ÖHZB eingetragen, anhand eines Mikrochip identifizierbar sind und die für die Rasse erforderlichen Befunde laut Zuchtbestimmung des ÖKfT vollständig erbringen. Kranke oder krankheits- verdächtige Hund dürfen nicht zur Vorstellung gebracht werden.

                3. Termine und Anmeldung:
Die ZZP findet zu eigens dafür festgesetzten, zeitgerecht auf der Homepage des ÖKfT bekannt gegebenen Terminen statt. Die Anmeldung hat grundsätzlich spätestens 14 Tage vor dem jeweiligen Termin mittels Onlinemeldung, schriftlich oder per EMailunter Beilage von Kopien der vollständigen Ahnentafel, der erforderlichen Befunde und allfällig vorhandener Richterberichte, bei der vom ÖKfT angegebenen Leitung der Zuchtzulassung oder der Geschäftsstelle des ÖKfT zu erfolgen.

              4. Durchführung der Zuchtzulassungsprüfung (ZZP):
Die ZZP soll vorzugsweise auf österreichischen Ausstellungen oder auf vom ÖKV genehmigten Klubschauen, kann aber auch zu gesonderten Terminen bedarfsorientiert festgelegt werden.
Im Ausnahmefall können auch über vorherigen Antrag des Hundebesitzers und nach Genehmigung durch den ZuchtwartSonderzuchtzulassungen/Einzelzucht-zulassungen unter Einhaltung sämtlicher für die ZZL bestehenden Vorgaben festgesetzt werden.
Die ZZP wird in Anwesenheit des Zuchtwartes oder eines Stellvertreters von einem vom Vorstand des ÖKfT gelisteten Richter, welcher der Liste der vom ÖKV geführten Formwertrichter angehören soll und tunlichst als Gruppenrichter der FCI-Gruppe 3, zumindest aber alle im ÖKfT vertretenen Hunderassen zu richten legitimiert ist, durchgeführt.
Die Bewertung der Rassehunde erfolgt grundsätzlich in strenger Anlehnung an die für Formwertrichter geltenden Bestimmungen des ÖKV und der FCI, insbesondere unter Zugrundelegung des für die vorgeführte Hunderasse geltenden FCI-Standards betreffend standardgemäßem Aussehen ebenso wie Verhalten, Gangwerk, standardgemäßer Haarkondition in der jeweils aktuellen Fassung sowie ordnungsgemäßem Pflegezustand und unter Verwendung des vom ÖKfT aufgelegten Bewertungsbogens.
Das Ergebnis der Zuchtzulassung ist vor Ort durch den amtierenden Richter bekannt zu geben und zu begründen; es ist ferner in die Original-Ahnentafel einzutragen.
Eine Ausfertigung des Bewertungsbogens ist dem Vorführenden des Rassehundes auszufolgen.

               5. Kosten der Zuchtzulassung:
a.) Die Gebühren für die Teilnahme an der ZZP werden vom Vorstand jährlich als Pauschale bestimmt und auf der Homepage veröffentlicht.
b.) Für im Eigentum der Vereinsmitglieder stehende Rassehunde der vom ÖKfT betreuten Hunderassen wird die Zuchtzulassungsprüfung außer im Falle des Pkt.
5.c.) als Mitgliederservice kostenlos angeboten.
c.) Im Falle einer vom Züchter beantragten Einzelzuchtzulassung trägt dieser sämtliche dabei anfallenden Kosten, welche vom Antragsteller spätestens bis zum Beginn der Zuchtzulassungsprüfung nachweislich zu erlegen sind.

            6. Beurteilung des Hundes:
Nachfolgende Beurteilungen des Hundes sind zulässig:
a) „für die Zucht uneingeschränkt zugelassen“: dies bewirkt die uneingeschränkte
Zuchtzulassung des vorgestellten Rassehundes und stellt eine vorzügliche Eignung für die Zucht dar.
b) „für die Zucht bedingt zugelassen“ werden Rassehunde, deren anlässlich der ZZP festgestellte Mängel, insbesondere jene in Typ und Gebäude, Unter- und Obergrößen sowie inkorrekter Haartextur und Zahnfehler, bei der Auswahl geeigneter Zuchtpartner ausgeglichen werden sollen. Im Falle bedingter Zulassung sind die Auswahlkriterien für den Zuchtpartner ausdrücklich festzuhalten und für sämtliche folgenden Zuchtvorgänge bis zur Feststellung der uneingeschränkten Zuchttauglichkeit bindend.
c) „für die Zucht nicht zugelassen“ werden Hunde, welche dem zugrundeliegenden FCI-Rassestandard gemäß über entweder einenzuchtausschließenden Fehler, oder eine Mehrzahl von als schwerwiegende Mängel ausdrücklich angeführte Standardabweichungen verfügen.
d) „für die Zucht vorläufig nicht zugelassen“ werden Hunde, bei denen aus kynologischer Erfahrung nicht auszuschließen ist, dass der zum Zeitpunkte der ZZP vorhandene, zuchtausschließende oder die Mehrzahl schwerwiegender Fehler sich innerhalb eines angemessenen Zeitraumes verbessert oder verschwindet; in diesem Falle hat der Leiter der ZZP unter Festlegung einer zwei Jahre nicht übersteigenden Frist die Zulässigkeit einer neuerlichen Zuchtzulassungsprüfung ausdrücklich festzuhalten, deren Ergebnis sodann unbeschadet eines Vorgehens nach Pkt. V.7.
endgültig ist.
e) Die bedingte oder uneingeschränkte Zuchtzulassung erlöschen im Falle des späteren Auftretens nachgewiesener zuchtausschließender Erkrankungen oder mangelnder Gesundheitsnachweise automatisch, ohne dass es eines weiteren Formalaktes bedarf.
f) Einer Hündin ist maximal zwei Mal ein Kaiserschnitt zumutbar. Zuchthündinnen, welche bereits zwei Kaiserschnitten unterzogen wurden, scheiden demgemäß automatisch aus der Zucht dauerhaft aus.
g) Der Zuchtwart kann eine bereits erteilte Zuchtzulassung bei Auftreten eines späteren sonstigen zuchtausschließenden Mangels bei Rassehunden oder deren Nachkommen vorübergehend bis zur endgültigen Abklärung des Mangels oder auf Dauer entziehen. Die dauerhafte Entziehung des (bereits erteilten) Zuchtrechtes ist nur nach neuerlicher Zuchttauglichkeitsprüfung, einer der Zuchttauglichkeits- überprüfung gleichwertigen Überprüfung des bzw. der Welpen des vom Mangel betroffenen Wurfes oder im Falle mangelnder Vorstellung des Rassehundes zu zumindest zwei vom ÖKfT angebotenen Überprüfungsterminen zulässig.

               7. Ausländische Zuchtzulassungen:
Zuchtzulassungen ausländischer Rasserüden sind grundsätzlich inländischen gleichzuhalten, insoweit diese sämtliche Zuchtauflagen ihres Heimatlandes erfüllen. Im Inland durch Zuchtrechtsabtretung eingesetzte ausländische Hündinnen sind indes inländischen gleichgestellt und bedürfen demnach der Erfordernisse nach Pkt. III. 4. und III.5.
Mit Rassehunden, die in Österreich zur Zucht nicht zugelassen wurden, darf in Österreich ausnahmslos nicht mehr gezüchtet werden, auch wenn diese nachfolgend eine Zuchtzulassung in einem anderen Land erhalten.

            8. Einsprüche:
Einsprüche gegen das Ergebnis der Zuchtzulassungsprüfung sind innerhalb von 14 Tagen (Datum des Poststempels bzw. der elektronischen Sendung) nach Verkündung / Erhalt der Entscheidung schriftlich und nachweislich bei der Geschäftsstelle des ÖKfT in begründeter Form zu erheben.
Über Einsprüche entscheidet der Vorstand des ÖKfT auf Vorschlag des Zuchtwartes ohne Verzug.
Gibt der Vorstand des ÖKfT dem Einspruch statt, kann der Hund ein weiteres Mal zur ZZP vorgestellt werden. Deren Ergebnis ist jedoch unanfechtbar und bindend.


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